Impressum
Elbchaussee 580
22587 Hamburg
Tel.: +49 172 4103676
E-Mail: sophie@vonbuchwaldt-immobilien.com
Internet: www.vonbuchwaldt-immobilien.com
Geschäftsführung:
Sophie von Buchwaldt
USt-ID gem. §27a Umsatzsteuergesetz:
Verbraucherinformationen: Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Konzeption und Umsetzung der Website: tom-arte.com
AGB
Durch die Vergabe des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit den folgenden Geschäftsbedingungen einverstanden.
§ 1 Maklervertrag
Die Beauftragung von von Buchwaldt Immobilien (im Folgenden Makler genannt) zur Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit, zur Anforderung von Informationen oder Exposés, zur Durchführung von Objektbesichtigungen oder zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer oder deren Vertretern in Bezug auf ein von der Firma von Buchwaldt Immobilien angebotenes Objekt führt zur Zustimmung zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Weitergabeverbot
Alle Informationen und Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Interessenten bestimmt und müssen vertraulich behandelt werden. Es ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Maklers untersagt, diese Informationen an Dritte weiterzugeben. Wenn ein Interessent gegen diese Verpflichtung verstößt und der Dritte oder von diesem informierte Personen den Hauptvertrag abschließt, ist der Interessent verpflichtet, dem Makler die vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.
§ 3 Maklerprovision
Im Falle des Abschlusses eines Kaufvertrags ist der Käufer verpflichtet, die im Angebot angegebene Courtage an den Makler zu zahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Empfänger eines nachgewiesenen Objekts es in einer Zwangsversteigerung erwirbt. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Maklerprovision:
3 % (zuzüglich gesetzlicher MwSt.) für den Eigentümer und Käufer in jeweils geltender Höhe, derzeit also insgesamt 7,14% des notariell beurkundeten Kaufpreises bei einem Kaufvertrag.
Die Provision wird fällig, sobald der Kaufvertrag zustande kommt, selbst wenn die Verhandlungen zwischenzeitlich unterbrochen und der Makler nicht erneut hinzugezogen wird. Die Maklerprovision ist auch fällig, wenn ein Geschäft mit dem gleichen wirtschaftlichen Zweck abgeschlossen wird, z. B. beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts in einer Zwangsversteigerung oder beim Kauf.
Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn die Tätigkeit des Maklers nur teilweise zur Unterzeichnung des Vertrags geführt hat. Wenn ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem vom Makler nachgewiesenen Interessenten innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Maklervertrags abgeschlossen wird, wird auch hier die volle Maklerprovision fällig.
Gleiches gilt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten vermittelten Vertrags weitere Geschäfte abgeschlossen werden, die wirtschaftlich mit dem ursprünglichen Auftrag oder den weiteren Aufträgen in Zusammenhang stehen. Dies umfasst auch den Kauf oder Verkauf eines ideellen oder realen Anteils an einem Grundstück, die Vergabe von Erbbaurechten oder ähnliche Vereinbarungen sowie die Vergabe von Gesellschaftsrechten, sofern dies dem Zweck des Maklerauftrags entspricht.
Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss nicht vom Auftraggeber selbst, sondern von dessen Ehegatten, engen Verwandten oder Verschwägerten oder von Personen erfolgt, die in gesellschaftsrechtlicher, vertraglicher oder wirtschaftlicher Hinsicht eng mit ihm verbunden sind.
Wenn bei internationalen Geschäften kein notarieller Vor- oder Hauptvertrag (Kaufversprechen oder Kaufvertrag) abgeschlossen wird, ist die Provision am Tag des Vertragsabschlusses fällig. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner. Notar- und Gerichtskosten sowie Grunderwerbsteuer sind vom Käufer direkt an die jeweiligen Empfänger zu zahlen.
Wenn der Interessent bereits Kenntnis von der Verfügbarkeit des nachgewiesenen Objekts hatte, muss er dies dem Makler umgehend mit einem Nachweis mitteilen, andernfalls kann er sich nicht mehr auf den Makler berufen.
§ 4 Notarielle Beurkundung / Abschluss Mietvertrag / Pachtvertrag
Der Makler ist bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags anwesend und erhält eine Kopie der Verträge. Bei Kaufverträgen hat der Makler das Recht, seinen Provisionsanspruch durch eine Maklerklausel im Vertrag beurkunden zu lassen.
§ 5 Doppeltätigkeit
Der Makler kann sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig sein.
§ 6 Eigentümerangaben und Angebote
Die Angebote des Maklers sind unverbindlich und freibleibend. Irrtümer und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer oder von Dritten stammen und vom Makler weder auf Richtigkeit noch Vollständigkeit überprüft wurden. Es obliegt dem Interessenten, diese Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Der Makler übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Informationen, da er sie lediglich weitergibt.
§ 7 Informationspflicht und Vollmachterteilung
Der Auftraggeber erteilt dem Makler die Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, behördliche Akten (insbesondere Bauakten) und alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, die dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
§ 8 Haftung
Die Haftung des Maklers erstreckt sich ausschließlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung der Haftung gilt auch für das Handeln seiner Beauftragten oder Angestellten. Die Haftungsbeschränkung findet jedoch keine Anwendung in Fällen von Schäden, die auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zurückzuführen sind. Ebenso wenig gilt sie in Fällen leichter Fahrlässigkeit, sofern eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht in einer Weise verletzt wird, die den Vertragszweck gefährdet. In solchen Fällen beschränkt sich die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
Der Makler haftet nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht wurden. Darüber hinaus übernimmt der Makler keine Haftung für die Bonität der vermittelten Vertragspartei. Für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben kann daher keine Haftung übernommen werden. Die versandten Exposés und sonstigen Unterlagen dienen lediglich als unverbindliche Vorabinformation.
§ 9 Verjährung
Die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche des Interessenten gegenüber dem Makler beträgt 3 Jahre. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Handlung erfolgte, die die Schadensersatzverpflichtung ausgelöst hat.
§ 10 Datenschutz
Sämtliche personen- und objektbezogenen Daten werden ausschließlich zur Abwicklung des Auftrags verwendet. Der Auftraggeber stimmt der Weitergabe der Daten an Dritte zu, sofern dies zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe der Daten erfolgt nicht.
§ 11 Gerichtsstand und Recht
Sofern sowohl der Makler als auch der Interessent Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, ist Hamburg als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Inlands verlegt, sofern dies nicht durch internationale Gerichtsvereinbarungen anders geregelt ist. Es findet deutsches Recht Anwendung.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Diese Regelung bleibt auch dann in Kraft, wenn innerhalb einer Bestimmung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil jedoch gültig. Die ungültige Bestimmung wird zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht widerspricht.